Brandschutzsatzung

 

für die Stadt Friedrichsthal/Saar

 

Auf Grund des § 10 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in Verbindung mit § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), hat der Stadtrat der Stadt Friedrichsthal am 28. Mai 2008 folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

Inhaltsübersicht

 

Abschnitt 1

 

Organisation der Feuerwehr

 

§ 1         Feuerwehr

§ 2         Gliederung

§ 3         Personalstärke und Ausstattung der Löschbezirke mit Fahrzeugen

§ 4         Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr

§ 5         Beendigung des aktiven Dienstes

§ 6         Jugendfeuerwehr

§ 7         Altersabteilung

§ 8         Ehrenmitglieder

§ 9         Wehr-, Löschabschnitts- und Löschbezirksführung

§ 10        Gerätewartung

§ 11        Feuerwehrversammlung

§ 12        Schriftführung

§ 13        Feuerwehrkasse

 

 

 

 

Abschnitt 2

 

Rechte und Pflichten

 

§ 14         Rechte und Pflichten der Feuerwehrangehörigen

 

 

 

 

Abschnitt 3

 

 

Dienstbetrieb der Feuerwehr

 

§ 15         Alarm- und Ausrückeordnung

§ 16         Pflichten des Einsatzleiters und der Einsatzleiterin

§ 17         Pflichten nachrückender Kräfte

§ 18         Aufräumungsarbeiten

§ 19         Brandwachen

§ 20         Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft

 

 

Abschnitt 4

 

Schlussvorschriften

 

§ 21         Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

 

 

Abschnitt 1

 

Organisation der Feuerwehr

 

§     1         Feuerwehr

 

Die Feuerwehr der Stadt Friedrichsthal besteht aus der Freiwilligen Feuerwehr.

 

§     2         Gliederung

 

(1) Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus:

1. den aktiven Feuerwehrangehörigen,

2. der Jugendfeuerwehr,

3. der Altersabteilung.

 

 

(2) Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Löschbezirke:

 

Löschbezirk 1: Friedrichsthal

Löschbezirk 2: Bildstock

 

§     3         Personalstärke und Ausstattung der Löschbezirke mit Fahrzeugen

 

(1) Personalstärke (Mindeststärke):

 

Löschbezirk 1: 1/6/48 = 55

Löschbezirk 2: 1/6/39 = 46

 

(2) Ausstattung mit Fahrzeugen (Mindestausstattung):

 

Löschbezirk 1:             1       LF 16

                                 1       LF 10/10

                                 1       GW Öl

                                 1       MTW

 

 

Löschbezirk 2:             1       TLF 16/25

                                 1       LF 8/6

                                 1       MTW

                                 1       VRW

                                 1       ELW

 

 

§     4         Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr

 

(1) In die Freiwillige Feuerwehr sollen nur Bewerber und Bewerberinnen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Stadt Friedrichsthal haben und feuerwehrdiensttauglich sind.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 können Bewerber und Bewerberinnen, welche die Hauptwohnung außerhalb der Stadt Friedrichsthal haben, in die Feuerwehr aufgenommen werden, wenn sie regelmäßig für den Einsatz- und Übungsdienst zur Verfügung stehen und feuerwehrdiensttauglich sind. Die Zugehörigkeit zu einer anderen Feuerwehr ist jeweils anzuzeigen. Eine Führungsfunktion kann nur in einer Freiwilligen Feuerwehr wahrgenommen werden.

 

(3) Die Feuerwehrdiensttauglichkeit ist durch ärztliche Bescheinigung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nachzuweisen. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt die Stadt Friedrichsthal.

 

(4) Wer das 50. Lebensjahr vollendet hat, soll nicht mehr in die Feuerwehr aufgenommen werden. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bedarf zur Aufnahme in die Feuerwehr der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin.

 

(5) Über die Aufnahme in die Feuerwehr entscheidet der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin im Benehmen mit dem Wehrführer oder der Wehrführerin. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Wird ein Aufnahmegesuch abgelehnt, ist dies dem Bewerber oder der Bewerberin schriftlich mitzuteilen.

 

§     5         Beendigung des aktiven Dienstes

 

(1) Mit Vollendung seines oder ihres 63. Lebensjahres scheidet ein Feuerwehrangehöriger oder eine Feuerwehrangehörige aus dem aktiven Dienst aus.

 

(2) Ein Feuerwehrangehöriger oder eine Feuerwehrangehörige scheidet aus dem aktiven Dienst außerdem aus

 

  1. durch Austritt,

 

  1. bei Wegfall der Feuerwehrdiensttauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen,

 

  1. wenn er oder sie das 60. Lebensjahr vollendet hat und schriftlich beantragt, den aktiven Dienst zu beenden,

 

  1. wenn er oder sie durch Wohnortwechsel oder aus anderen Gründen nicht nur vorübergehend nicht mehr regelmäßig für den Einsatz und Übungsdienst zur Verfügung steht. Wird er oder sie innerhalb von zwei Jahren von der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde übernommen, ist seine oder ihre bisherige Dienstzeit bei der Freiwilligen Feuerwehr anzurechnen; die Dienstgradbezeichnung behält er oder sie bei. Die Personalunterlagen sind der aufnehmenden Gemeinde auf Antrag des oder der Feuerwehrangehörigen zu überlassen.

 

(3) Ein Feuerwehrangehöriger oder eine Feuerwehrangehörige soll aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn er oder sie

 

  1. innerhalb eines Jahres mehr als dreimal unentschuldigt den nach dem Jahresdienstplan anberaumten Ausbildungsveranstaltungen ferngeblieben ist oder

 

  1. infolge einer sonstigen Pflichtverletzung oder wegen Begehung einer Straftat nicht mehr würdig erscheint, den Feuerwehrdienst zu verrichten.

 

(4) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid fest und zieht die dem oder der Feuerwehrangehörigen überlassene Dienstkleidung und persönliche Schutzausrüstung und ggf. den Feuerwehr-Dienstausweis ein. Für fehlende Ausstattungsgegenstände kann die Gemeinde Kostenersatz verlangen.

 

§     6         Jugendfeuerwehr

 

(1) Die Jugendfeuerwehr eines Löschbezirks soll Staffelstärke betragen. Wird diese Stärke nicht erreicht, sollen die Jugendfeuerwehrangehörigen mehrerer Löschbezirke in einem Löschbezirk zusammengeführt werden.

 

(2) Der Wehrführer oder die Wehrführerin kann auf Wehrebene sowie auf Löschbezirksebene auf Vorschlag des Löschbezirksführers Löschbezirksführerin mit Zustimmung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin jeweils einen Beauftragten oder eine Beauftragte für die Jugendfeuerwehr und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin für die Dauer von drei Jahren bestellen. Der Lehrgang Jugendfeuerwehrbeauftragter soll innerhalb von zwei Jahren nachgewiesen werden.

 

(3) Für die feuerwehrtechnische Ausbildung und die jugendpflegerische Tätigkeit erarbeiten der oder die Beauftragte für die Jugendfeuerwehr und der Jugendgruppensprecher oder die Jugendgruppensprecherin im Benehmen mit dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerin jährlich einen Ausbildungsplan, der vom Wehrführer oder von der Wehrführerin zu genehmigen ist.

 

(4) Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Angehörigen der Jugendfeuerwehr erfolgt unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit nach Maßgabe der Ausbildungs- und Dienstvorschriften für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren. Sie obliegt im Löschbezirk dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerin, auf Wehrebene dem Wehrführer oder der Wehrführerin bzw. dem oder der jeweiligen Beauftragten für die Jugendfeuerwehr und erstreckt sich auf die theoretische Schulung für den Brandschutz und die Technische Hilfe sowie auf die praktische Ausbildung an den Geräten der Feuerwehr.

 

(5) Der Jugendgruppensprecher oder die Jugendgruppensprecherin auf Wehrebene hat mindestens einmal jährlich im Benehmen mit dem oder der Beauftragten für die Jugendfeuerwehr und im Einvernehmen mit dem Löschbezirks-, bzw. Wehrführer oder der Löschbezirks- bzw. Wehrführerin eine Versammlung der Jugendfeuerwehrangehörigen einzuberufen. Im Übrigen gelten die §§ 11 bis 13 entsprechend .

 

(6) Ein Jugendfeuerwehrangehöriger oder eine Jugendfeuerwehrangehörige scheidet aus der Jugendfeuerwehr aus, durch

 

  1. Austritt,

 

  1. Übertritt in die aktive Wehr,

 

  1. Erreichen der Altersgrenze nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland, wenn nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung vorliegen.

 

§     7         Altersabteilung

 

(1) In die Altersabteilung wird ein Feuerwehrangehöriger oder eine Feuerwehr-angehörige überführt, wenn er oder sie

 

  1. wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 5 Abs. 1 aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden muss,

 

  1. nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheidet,

 

  1. wegen Dienstunfähigkeit aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden muss.

 

(2) Die Übernahme in die Altersabteilung ist dem oder der Feuerwehrangehörigen schriftlich mitzuteilen.

 

(3) Bei der Übernahme in die Altersabteilung wird dem oder der Feuerwehrangehörigen die Dienstkleidung belassen und ihm oder ihr das Recht verliehen, die Dienstkleidung bei offiziellen Anlässen der Feuerwehr zu tragen.

 

§     8         Ehrenmitglieder

 

(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann auf Vorschlag der Feuerwehrversammlung Personen, die sich um das Brandschutzwesen besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

(2) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann auf Vorschlag der Hauptversammlung der Feuerwehr bewährte Wehrführer und Wehrführerinnen, Löschbezirksführer und Löschbezirksführerinnen nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit zu Ehrenwehrführern und Ehrenwehrführerinnen sowie zu Ehrenlöschbezirksführern und Ehrenlöschbezirksführerinnen ernennen.

 

§     9         Wehr- und Löschbezirksführung

 

(1) Es werden gewählt:

 

  1. der Wehrführer oder die Wehrführerin und sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin in einer vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin einzuberufenden Hauptversammlung der Feuerwehrangehörigen der Gemeinde,

 

  1. der Löschbezirksführer oder die Löschbezirksführerin und sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin in einer vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin einzuberufenden Hauptversammlung der Feuerwehrangehörigen des Löschbezirks.

 

Die Einberufung erfolgt schriftlich oder im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde. Stimmberechtigt sind nur aktive Feuerwehrangehörige, die der Feuerwehr mindestens drei Monate angehören. Die Zeit in der Jugendfeuerwehr wird dabei angerechnet.

 

(2) Zum Wehrführer oder zur Wehrführerin und zum Löschbezirksführer oder zur Löschbezirksführerin sowie zu deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen können nur aktive Feuerwehrangehörige gewählt werden, die die jeweiligen Voraussetzungen für die Bestellung nach § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland erfüllen. Gewählt wird durch geheime Abstimmung. Die Wahlleitung hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin. Im Übrigen gilt § 46 KSVG. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen spätestens zehn Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.

 

(3) Der Wehrführer oder die Wehrführerin und der Löschbezirksführer oder die Löschbezirksführerin haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin weiterzuführen. Ist dies nicht möglich, führt der jeweilige Stellvertreter oder die jeweilige Stellvertreterin bis zur Bestellung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin die Feuerwehr. Ist dies ebenfalls nicht möglich, führt der oder die ranghöchste aktive Feuerwehrangehörige bis zur Bestellung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin die Feuerwehr. Bei Ranggleichheit ist das Dienstalter maßgebend.

 

(4) Dem Wehrführer oder der Wehrführerin und dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerin obliegen die ihnen durch das Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland übertragenen Aufgaben. Sie haben insbesondere:

 

  1. die erforderlichen Übungen festzusetzen und dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin rechtzeitig anzuzeigen,

 

  1. auf die Teilnahme an Lehrgängen und Seminaren hinzuwirken,

 

  1. in der Gemeindefeuerwehr bzw. im Löschbezirk die Tätigkeit des Kassenführers oder der Kassenführerin, des Gerätewartes oder der Gerätewartin, des Atemschutzgerätewartes oder der Atemschutzgerätewartin, des oder der Beauftragten für die Jugendfeuerwehr und der weiteren Beauftragten für bestimmte Fachbereiche zu überwachen,

 

  1. die erforderlichen Aufzeichnungen und Berichte über die Feuerwehrtätigkeit zu veranlassen,

 

  1. an Dienstbesprechungen teilzunehmen und dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin hierüber zu berichten,

 

  1. die Brandschutzeinrichtungen zu beaufsichtigen und festgestellte Mängel abstellen zu lassen,

 

  1. eine Alarm- und Ausrückeordnung aufzustellen,

 

  1. in Zusammenarbeit mit den Eigentümern und Eigentümerinnen, Besitzern und Besitzerinnen oder Betreibern und Betreiberinnen eine Einsatzplanung für die Feuerwehr für solche Gebäude und Einrichtungen aufzustellen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder von denen bei Ausbruch eines Brandes oder einer Explosion oder eines anderen Schadenereignisses eine erhöhte Gefahr für Menschen, Tiere, Sachwerte oder die Umwelt ausgeht.

 

(5) Der Wehrführer oder die Wehrführerin und der Löschbezirksführer oder die Löschbezirksführerin werden von ihren Vertretern und Vertreterinnen unterstützt und bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.

 

§ 10         Gerätewartung

 

(1) In jedem Löschbezirk sind auf Vorschlag des Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin vom Wehrführer oder von der Wehrführerin im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin ein Gerätewart oder eine Gerätewartin und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.

 

(2) Zur Prüfung, Wartung und Instandsetzung von Atemschutzgeräten sind abhängig von der Organisation der Atemschutzgerätewartung auf Wehr-, bzw. Löschbezirksebene vom Wehrführer oder von der Wehrführerin im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin je ein Atemschutzgerätewart oder eine Atemschutzgerätewartin und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin auf der entsprechenden Ebene zu bestellen.

 

(3) Wird die Prüfung, Wartung und Instandsetzung von Atemschutzgeräten zentral auf Wehrebene durchgeführt, kann die Bestellung eines Atemschutzgerätewartes oder einer Atemschutzgerätewartin und eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin auf Löschbezirksebene entfallen. Das Überwachen, Lagern und Verwalten von Atemschutzgeräten obliegt dann dem Gerätewart oder der Gerätewartin im Löschbezirk.

 

(4) Für die Organisation der Gerätewartung und der Atemschutzgerätewartung sowie die Tätigkeit der Gerätewarte und Gerätewartinnen und der Atemschutzgerätewarte und Atemschutzgerätewartinnen in der Gemeinde erlässt der Wehrführer oder die Wehrführerin im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin eine besondere Dienstanweisung, in der die Struktur, die Aufgabenverteilung und die Verantwortlichkeiten festzulegen sind.

 

(5) Der Gerätewart oder die Gerätewartin und der Atemschutzgerätewart oder die Atemschutzgerätewartin haben die erfolgreiche Teilnahme der nach Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) erforderlichen Lehrgänge nachzuweisen. Erfordert die Prüfung, Wartung und Instandsetzung von feuerwehrtechnischen Geräten und Atemschutzgeräten besondere Sachkunde, ist die erforderliche Eignung durch entsprechende Sachkundelehrgänge nachzuweisen.

 

§ 11         Feuerwehrversammlung

 

(1) Unter dem Vorsitz des Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin findet jährlich mindestens eine ordentliche Versammlung im Löschbezirk statt, in der wichtige Feuerwehrangelegenheiten, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen sind. Bei der ersten Versammlung nach Beginn eines neuen Rechnungsjahres haben der Löschbezirksführer oder die Löschbezirksführerin einen Bericht über das abgelaufene Jahr und der Kassenführer oder die Kassenführerin einen Kassenbericht zu erstatten. Die Versammlung beschließt über die Entlastung des Kassenführers oder der Kassenführerin.

 

(2) Die ordentliche Versammlung wird vom Löschbezirksführer oder von der Löschbezirksführerin einberufen. Zeitpunkt und Tagesordnung der Versammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Wehrführer oder der Wehrführerin spätestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben. Der Löschbezirksführer oder die Löschbezirksführerin muss binnen vier Wochen eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Feuerwehrangehörigen dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 

(3) Zu wichtigen, die Aufgaben der Löschbezirke übergreifenden Feuerwehrangelegenheiten kann der Wehrführer oder die Wehrführerin im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin eine Versammlung mehrerer Löschbezirke oder der gesamten Feuerwehr einberufen.

 

(4) Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur aktive Feuerwehrangehörige, die der Feuerwehr mindestens drei Monate angehören. Die Zeit in der Jugendfeuerwehr wird dabei angerechnet. Für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Versammlung gelten die Vorschriften des KSVG entsprechend.

 

§ 12         Schriftführung

 

(1) In jedem Löschbezirk sind von der Feuerwehrversammlung ein Schriftführer oder eine Schriftführerin und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Für die Wahlen gilt § 46 KSVG entsprechend.

 

(2) Der Schriftführer oder die Schriftführerin hat über die Feuerwehrversammlungen und die Hauptversammlungen jeweils eine Niederschrift zu fertigen und, mit Ausnahme der Einsatzberichte, die schriftlichen Arbeiten zu erledigen, die im Löschbezirk anfallen.

 

§ 13         Feuerwehrkasse

 

(1) Der Löschbezirk richtet eine Feuerwehrkasse ein, der die Zuwendungen der Gemeinde sowie anderer Förderer zur Pflege des Gemeinschaftsgedankens zufließen.

 

(2) In jedem Löschbezirk sind von der Feuerwehrversammlung für die Dauer von drei Jahren ein Kassenführer oder eine Kassenführerin und für jedes Rechnungsjahr zwei Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen zu wählen. Für die Wahlen gilt § 46 KSVG entsprechend.

 

(3) Der Kassenführer oder die Kassenführerin hat die Feuerwehrkasse zu verwalten und über die Kassengeschäfte Buch zu führen. Zahlungen darf er oder sie nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin leisten.

 

(4) Die Kassenprüfer und Kassenprüferinnen haben die Feuerwehrkasse jährlich mindestens einmal zu prüfen.

 

Abschnitt 2

 

Rechte und Pflichten

 

§ 14         Rechte und Pflichten der Feuerwehrangehörigen

 

(1) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben an Einsätzen und den festgelegten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und die Weisungen ihrer Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr zu befolgen.

 

(2) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben ihre Abwesenheit, sofern sie mehr als zwei Wochen beträgt, dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerinanzuzeigen.

 

(3) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr dürfen nur Einsatzdienst leisten, wenn sie hierzu geistig und körperlich in der Lage sind. Sie sind verpflichtet, dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerin eine Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Auf Aufforderung der Gemeinde haben sie sich einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen. Werdende Mütter haben dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerin die Schwangerschaft mitzuteilen, sobald ihnen der Zustand bekannt ist.

 

(4) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr und der Jugendfeuerwehr haben Anspruch auf kostenfreie Gestellung der Feuerwehr-Dienstkleidung und der persönlichen Schutzausrüstung gemäß den geltenden Vorschriften.

 

(5) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr und der Jugendfeuerwehr sind über die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften für die Feuerwehren beim Eintritt und danach mindestens einmal jährlich zu belehren. Sie haben sich durch Unterschrift zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu verpflichten.

 

(6) Im Feuerwehrdienst erlittene Unfälle und Krankheiten sind unverzüglich dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin anzuzeigen.

 

(7) Die Angehörigen der Feuerwehr sind berechtigt, mit Genehmigung des Wehrführers oder der Wehrführerin bei besonderen Anlässen auch außerhalb des Dienstes die Feuerwehr-Dienstkleidung zu tragen.

 

Abschnitt 3

 

Dienstbetrieb der Feuerwehr

 

§ 15         Alarm- und Ausrückeordnung

 

Zur Festlegung, mit welchen Einsatzmitteln (Fahrzeuge und Geräte) und mit welcher Mannschaftsstärke auf verschiedene Schadenfälle reagiert werden soll, hat der Wehrführer oder die Wehrführerin eine Alarm- und Ausrückeordnung zu erstellen und dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin zur Genehmigung vorzulegen. Die Alarm- und Ausrückeordnung ist auf Gemeindeverbandsebene mit den benachbarten Gemeinden abzustimmen und danach der zuständigen Feuerwehreinsatzzentrale oder Leitstelle bekannt zu geben.

 

§ 16         Pflichten des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin

 

(1) Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin hat unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen und Tiere zu retten, Sachen zu bergen und die Umwelt zu schützen. Er oder sie hat darauf zu achten, dass durch die Tätigkeit der Feuerwehr kein vermeidbarer Schaden entsteht.

 

(2) Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin hat die zuständige Feuerwehreinsatzzentrale oder Leitstelle unverzüglich über die Lage zu unterrichten und die Benachrichtigung des Wehrführers oder der Wehrführerin zu veranlassen. Er oder sie unterrichtet den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin.

 

(3) Die Feuerwehreinheiten sind durch den Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin an der Einsatzstelle einzuweisen. Sie erhalten von ihm oder ihr den Einsatzbefehl. Die Einsatzleitung ist kenntlich zu machen.

 

(4) Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin hat dafür Sorge zu tragen, dass sich nach Eintreffen der Feuerwehr alle zur Brandbekämpfung und Technischen Hilfe nicht unbedingt benötigten Personen von der Einsatzstelle entfernen.

 

(5) Über den Verlauf des Einsatzes fertigt der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin einen Einsatzbericht und legt diesen unverzüglich dem Wehrführer oder der Wehrführerin zur Weiterleitung an den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin vor.

 

§ 17         Pflichten nachrückender Kräfte

 

(1) Die Einheitenführer und Einheitenführerinnen nachrückender Kräfte haben sich beim Einsatzleiter oder der Einsatzleiterin zu melden. Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin entscheidet über die Verwendung der nachrückenden Kräfte sowie über das Einsatzende und das Abrücken der Einheiten.

 

(2) Die Einheitenführer und Einheitenführerinnen sind dafür verantwortlich, dass alle Personen, die bei der Gefahrenabwehr eingesetzt werden, ordnungsgemäß ausgerüstet sind. Dies ist insbesondere bei dem Einsatz feuerwehrfremder Personen zu beachten.

 

§ 18         Aufräumungsarbeiten

 

(1) Einsatzstellen sind nur soweit zu säubern und aufzuräumen, dass keine Gefahr des Einsturzes oder des Ausbruches eines neuen Brandes mehr besteht.

 

(2) Bei Aufräumungsarbeiten ist auf Hinweise zur Feststellung der Entstehungsursache zu achten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass keine Spuren verwischt oder vernichtet werden, die zur Aufklärung der Entstehungsursache dienen können.

 

(3) Gebäudeteile dürfen nachträglich nur bei dringender Notwendigkeit und nach Maßgabe der Entscheidung der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde niedergelegt werden.

 

§ 19         Brandwachen

 

Brandwachen werden nach pflichtgemäßem Ermessen des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin eingerichtet. Beginn und Ende legt der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin fest.

 

§ 20         Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft

 

Die Führer und die Führerinnen der eingesetzten Einheiten haben nach dem Einrücken die Einsatzbereitschaft unverzüglich wiederherstellen zu lassen und die zuständige Feuerwehreinsatzzentrale oder Leitstelle entsprechend zu informieren.

 

Abschnitt 4

 

Schlussvorschriften

 

§ 21         Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Diese Brandschutzsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandschutzsatzung der Stadt Friedrichsthal vom 27.09.1989 außer Kraft.

 

Friedrichsthal, den 18.06.2008

 

 

Der Bürgermeister

 

 

 

Rolf Schultheis

++Unwetterwarnungen++

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