Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme
der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Friedrichsthal
Aufgrund des § 12 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), sowie aufgrund des § 45 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im
Saarland (SBKG) vom 29.11.06, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), sowie der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. 05.1998 (Amtsbl. S. 691), wird auf Beschluss des Stadtrates vom 28. Mai 2008 folgende Satzung erlassen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gebührenfreie Leistungen
§ 2 Gebührenpflichtige Leistungen
§ 3 Gebührenschuldner
§ 4 Entstehen, Festsetzen und Fälligkeit der Gebühr
§ 5 Gebührenverzeichnis, Gebührenmaßstab
§ 6 Vorschuss- und Sicherheitsleistung
§ 7 Stundung oder Erlass der Gebühren
§ 8 Haftung
§ 9 Inkrafttreten
§ 1 Gebührenfreie Leistungen
Der
Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Friedrichsthal, im folgenden Feuerwehr genannt, im Rahmen der ihr nach § 7 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 obliegenden Aufgaben nach dem Gesetz über
den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutzes im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. ), ist gebührenfrei.
§ 2 Gebührenpflichtige Leistungen
(1) Für alle Dienst- und Sachleistungen, bei denen die Feuerwehr nicht zur unentgeltlichen Hilfeleistung oder Löschhilfe nach dem Brandschutzgesetz oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Auf freiwillige Hilfeleistung der Feuerwehr besteht kein Rechtsanspruch; ob sie gewährt werden
soll, entscheidet der Wehrführer.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet:
1. der Auftraggeber bzw.
2. derjenige, zu dessen Gunsten oder in dessen Auftrag die Leistung erfolgt ist.
(2) Wird die Leistung von mehreren bestellt oder im Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so
haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.
§ 4 Entstehen, Festsetzen oder Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr besteht, sobald die Dienst- und Sachleistung von der Feuerwehr erbracht ist. Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn es nach der Auftragserteilung zu einer Hilfeleistung aus Gründen, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht mehr gekommen ist.
(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt.
(3) Die Gebühren werden mit der Zustellung des Gebührenbescheides fällig. Sie sind innerhalb 8 Tagen an die Stadtkasse Friedrichsthal zu zahlen.
(4) Rückständige Gebühren werden nach den Vorschriften des Saarländischen
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27.03.1974 (Amtsbl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt.
§ 5 Gebührenverzeichnis, Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, festgesetzt.
(2) Für die Bemessung der Gebühren sind die Arbeitszeit, die mit einem Fahrzeug zurückgelegten Fahrkilometer und die Dauer der Gerätenutzung maßgebend. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Verlassen des Gerätehauses und endet mit der Rückkehr zum Gerätehaus.
(3) Soweit sich die Gebührenberechnung nach Stundensätzen richtet, wird die erste angefangene Stunde als eine volle Stunde gerechnet. Ab Beginn der zweiten Stunde werden bis zu 30 Minuten als halbe Stunde und mehr als 30 Minuten als volle Stunde gerechnet.
(4) Soweit der Gebührenberechnung Tagessätze zugrunde liegen, wird jeder angefangene Tag als voller
Tag gerechnet.
§ 6 Vorschuss-
und Sicherheitsleistung
Vor der Ausführung einer gebührenpflichtigen Dienst- oder Sachleistung kann eine Vorschuss- oder Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebühr verlangt werden.
§ 7 Stundung oder Erlass von Gebühren
(1) Die festgesetzte Gebühr kann auf Antrag ganz oder zum Teil gestundet oder erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
(2) Der Antrag ist vom Gebührenschuldner unverzüglich nach Erhalt des Gebührenbescheides
schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bürgermeister der Stadt Friedrichsthal zu stellen.
§ 8
Haftung
Die Stadt Friedrichsthal haftet nur für solche
Schäden, die bei der Erbringung der Dienst- oder Sachleistung durch die Feuerwehr vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht werden.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr
der Stadt Friedrichsthal vom 27. September 1989 außer Kraft.
Friedrichsthal, den 18.06.2008
Der Bürgermeister
Rolf Schultheis
V E R Z E I C H N I S
zu § 5 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme
der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Friedrichsthal vom 28.05.2008
A. Einsatz von Personal (je Stunde)
1. Aufsichtsführer 30,00 Euro
2. Einsatzleiter 30,00 Euro
3. sonstige Einsatzkräfte 30,00 Euro
4. Sofern Lohnausfallkosten entstehen,
werden diese in Höhe des tatsächlichen
Ausfalles berechnet
5. Überprüfung von Atemschutzgeräten 25,00 Euro
6. Füllen von Pressluftflaschen
Pressluftflasche Liter/Raumvolumen 2,00 Euro
7. Gebühren für Sicherheitswachen
je Wachmann
10,00 Euro
Soweit bei gebührenpflichtigen Einsätzen Kosten für Verpflegung, Porto, Telefongebühren etc. anfallen, werden diese dem
Auftraggeber berechnet.
B. Einsatz von Fahrzeugen (je Stunde)
1.1. Löschfahrzeug -LF8- 48,00 Euro
1.2. Löschfahrzeug -LF 10/6- 48,00 Euro
1.3. Löschfahrzeug -LF16- 48,00 Euro
1.4. Tanklöschfahrzeug -TLF16- 48,00 Euro
1.5.
Gerätewagen
-GW-Öl-
48,00 Euro
2.1. Vorausrüstwagen -VRW- 24,00 Euro
2.2. Mannschaftswagen -MW- 24,00 Euro
2.3.
Einsatzleitwagen
-ELW-
24,00 Euro
In den Gebühren sind die Kosten für die auf den Fahrzeugen mitgeführten Geräte - mit Ausnahme der Feuerlöschschläuche
und der Atemschutzgeräte - enthalten.
D. Sonstiges
1. Pauschalgebühr für missbräuchliche
Alarmierung
430,00 Euro
2. Fehlalarmierung einer Brandmeldeanlage
pauschal
430,00 Euro
3. Verbrauchsmaterial, Spezialmittel
(Ölbinde-, Schaum-, Löschmittel) einschl.
Entsorgung werden nach dem tatsächlichen
Verbrauch zu den Tagespreisen zuzüglich
10% Verwaltungskostenzuschlag besonders
berechnet
++Unwetterwarnungen++